Gericht

Zitate

aus dem Urteil des Landgerichts in Köln, am 26. Januar 2005 und dessen Bestätigung am 23. März 2005 durch das Oberlandesgericht.

“Die Verfügungsbeklagten behaupten, der Vater der Verfügungskläger sei Mitglied der Akademie für deutsches Recht und dort im ‘Ausschuß für Nationalitätenrecht’ sowie in dessen Unterausschuß für ‘terminologische Angelegenheiten’ tätig gewesen. Aufgabe dieser Akademie sei es gewesen, die Rechtslehre der Nazi-Ideologie anzupassen.”

Die Beklagten folgern, “dass er gerade leitend in einem Bereich tätig gewesen sei, in dem die nationalsozialistische Rassentheorie praktisch umgesetzt worden sei.”

 Demgegenüber behaupten die Kläger, Dr. Ernst Fèaux de la Croix “sei wissenschaftlicher Hilfsarbeiter, nach heutigem Sprachgebrauch ‘Referent’ in dem von Ministerialrat Dr. Walter Kriege geleiteten Völkerrechtsreferat gewesen. Dieser Dr. Kriege habe nichts mit der NS-Rassenideologie zu tun gehabt.”

Das Urteil:
“Der Antrag der Verfügungskläger ist unbegründet. Die Äußerung ist als Meinungsäußerung zulässig und nicht als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren.”

“…auch bei dem Überwiegen des wertenden Charakters einer Äußerung – wie hier – kann diese unzulässig sein, wenn der der Bewertung zugrundeliegende Tatsachengehalt unwahr ist. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes bleibt jedoch die angegriffene Äußerung rechtlich zulässig, da die der Meinungsäußerung der Verfügungsbeklagten zugrunde liegenden Tatsachen zutreffen. Denn der Vater der Verfügungskläger war in einem Bereich tätig, der innerhalb des nationalsozialistischen Machtapparats ein maßgebliche Funktion hatte: Unstreitig war er im Reichsjustizministerium seit 1934 tätig, nachdem er im Jahre der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten 1933 bereits Mitglied der NSDAP und der SA geworden war. Nach dem Vortrag der Parteien ist auch davon auszugehen, dass der Vater der Verfügungskläger Mitglied der Akademie für deutsches Recht, dort Mitglied des Unterausschusses für terminologische Angelegenheiten gewesen ist und an der Denkschrift (…) mitgewirkt hat. Das diesbezügliche Bestreiten der Verfügungskläger gründet sich allein darauf, dass die Verfügungskläger diese Mitgliedschaft für ‘höchst unwahrscheinlich’ halten, da es keine Veröffentlichungen ihres Vaters in der Zeitschrift der Akademie und in den beim Bundesarchiv verfügbaren Protokollen der Ausschüsse gebe.”

“Ein Ideologe ist nach dem Duden – Die deutsche Rechtschreibung – ein ‘Lehrer oder Anhänger einer Ideologie’. Nicht erforderlich ist danach eine herausgehobene Stellung, um ein Lehrer oder ein Anhänger einer bestimmten Weltanschauung zu sein. Insbesondere ist nicht erforderlich, ein Vordenker, der seine Ansichten und Überzeugungen vor anderen öffentlich propagiert, zu sein. Im Fall des Vaters der Verfügungskläger ergibt sich schon aufgrund der vorstehend dargelegten Stellung im System des nationalsozialistischen Apparates, dass man ihn jedenfalls als Anhänger der dahinter stehenden Ideologie bezeichnen kann.”

Nach diesem Urteilsspruch legten die Geschwister Berufung ein. Das Oberlandesgericht empfahl vor seinem Urteilspruch in einem Schreiben den Klägern, die Berufung zurück zu ziehen, weil man dazu neige, die Berufung als unbegründet zurück zu weisen. Dieser Empfehlung entsprachen die Geschwister, weshalb Dr. Ernst Fèaux de la Croix, der Leiter der Wiedergutmachungsabteilung im bundesdeutschen Finanzministerium, weiter “Rassenideologe im Nazi-Justizministerium” genannt werden darf.

 

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